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Der Ablauf

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In jedem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf muss zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden (bzw. bei minderjährigen Auszubildenden den gesetzlichen Vertretern) vor Ausbildungsbeginn ein Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Der Ausbildungsvertrag regelt die Bedingungen der Berufsausbildung schriftlich und sichert beide Vertragsparteien gesetzlich hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten ab.

Nach der Unterzeichnung muss der Ausbildungsvertrag vom Ausbildungsbetrieb bei den zuständigen Stellen (Berufskammern bzw. zuständige Bundes- und Landsbehörden des öffentlichen Dienstes) vorgelegt werden. Entspricht der Ausbildungsvertrag den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Ausbildungsordnung (AO) des jeweiligen Ausbildungsberufs wird er in ein Verzeichnis der zuständigen Stellen eingetragen, das der Kontrolle der Durchführung der Ausbildung und der Beratung und Information von Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden (z. B. bei Änderung des Ausbildungsvertrags während der Ausbildungszeit, Vermittlung bei rechtlichen Angelegenheiten) dient.

Der Vertrag

Ein Ausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen und insbesondere folgende Angaben enthalten (§ 11 BBiG Vertragsniederschrift):

  • in welchem Beruf ausgebildet werden soll und welche Ziele mit der Ausbildung verfolgt werden,

  • wann die Ausbildung beginnt und endet,

  • welche außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nötig sind,

  • wie viele Stunden die tägliche Arbeitszeit beträgt,

  • wie lange die Probezeit dauert,

  • wie und in welcher Höhe die Ausbildung vergütet wird (dazu gehören u. a. auch Sachleistungen wie z. B. Wohnung oder Übernahme der Kosten für außerbetriebliche Maßnahmen und Berufskleidung, Regelungen zur Lohnfortzahlung),

  • welche Urlaubsregelungen bestehen,

  • unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des Ausbildungsvertrags möglich ist (v.a. Kündigungsbedingungen während der Probezeit, Kündigungsgründe, Kündigungsform, Gründe für die Unwirksamkeit von Kündigungen, Schadensersatzpflicht auf beiden Seiten, Regelungen bei Betriebsaufgabe oder Entzug der Ausbildungseignung),

  • und welche zusätzlichen Vorschriften während der Ausbildung beachtet werden müssen (v.a. tarifliche Regelungen, Betriebsordnungen, Dienstvereinbarungen)

Gesetzeswidrig sind dagegen Vertragsinhalte, die Auszubildende nach ihrer Ausbildung in der ihrer Berufsausübung beschränken; ob ein Auszubildender auch nach Ausbildungsabschluss im jeweiligen Betrieb weiterbeschäftigt wird, kann erst in den letzten sechs Monaten der Ausbildung vereinbart werden. Ungültig sind zudem Verpflichtungen des Auszubildenden bezüglich Entschädigungszahlungen, Strafen und das Ausschließen oder Beschränken von Schadensersatzansprüchen an den Ausbildungsbetrieb (§ 12 BBiG Nichtige Vereinbarungen).

Die Pflichten

Mit der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags verpflichten sich sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Auszubildende zur Übernahme bestimmter Aufgaben im Rahmen der Berufsausbildung.

Pflichten des Ausbildenden:

  • die persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung nachzuweisen,

  • dem Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs auszuhändigen,

  • bei minderjährigen Auszubildenden die Regelungen des Jugendarbeitschutzgesetztes (JArbSchG) einzuhalten (z. B. Arbeitszeit, Urlaubsregelungen, Beschäftigungsbeschränkungen, Nachweis der ärztlichen Untersuchungen beim Auszubildenden),

  • den Auszubildenden entsprechend den Ausbildungszielen zu unterweisen und ihm nur ausbildungsbezogene Tätigkeiten zu übertragen,

  • den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen freizustellen,

  • dem Auszubildenden die benötigten Arbeits- und Lernmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen,

  • dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu zahlen, die mindestens jährlich erhöht wird,

  • die schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) des Auszubildenden zu kontrollieren,

  • den Auszubildenden für die Prüfungen anzumelden,

  • dem Auszubildenden nach Abschluss der Berufsausbildung ein betriebliches Zeugnis auszustellen.

Pflichten des Auszubildenden:

  • an allen vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen,
  • die Anweisungen des Ausbildenden zu befolgen und zur Verfügung gestellte Arbeits- und Lernmittel sorgsam zu behandeln,

  • Betriebsordnungen zu beachten,

  • Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  • schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen,

  • ärztliche Untersuchungen wahrzunehmen (bei minderjährigen Auszubildenden im Sinne des JArbSchG)

  • den Ausbildungsbetrieb bei Fernbleiben von Betrieb und Berufsschule unverzüglich zu informieren und ein ärztliches Attest vorzulegen.

Probezeit

Am Anfang einer jeden Berufsausbildung steht eine mindestens ein- bis höchstens viermonatige Probezeit, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschrieben ist. Die Dauer kann im Rahmen dieser Regelung vom Ausbildungsbetrieb frei bestimmt werden, muss aber im Ausbildungsvertrag schriftlich festgehalten sein. Wenn es während der Probezeit zu Unterbrechungen kommt (z. B. durch Krankheit des Auszubildenden), die mehr als ein Drittel der Probezeit in Anspruch nehmen, kann die Probezeit um die Unterbrechungsdauer verlängert werden. Allerdings muss zunächst die zuständige Kammer oder Behörde des Öffentlichen Diensts vom Ausbildungsbetrieb über eine solche Vertragsänderung schriftlich und begründet benachrichtigt werden. Ziel dieser „Bewährungsprobe“ ist das gegenseitige Kennenlernen von Ausbilder und Auszubildenden und eine gemeinsame Entscheidung darüber, ob das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der Ausbildung weitergeführt werden soll.

Daher kann auch eine Probezeit, die bereits in einem früheren Ausbildungsverhältnis absolviert wurde, nicht auf das neue Ausbildungsverhältnis angerechnet werden.Während der Probezeit ist es die vorrangige Aufgabe des Ausbildungsbetriebs zu überprüfen, ob der Auszubildende geeignet ist, den gewählten Beruf zu erlernen, Interesse zeigt und bereit ist, sich den betrieblichen Abläufen anzupassen. Hauptaufgabe des Auszubildenden ist es dagegen, sich zu überlegen, ob er den richtigen Beruf für sich gewählt hat, mit den an ihn gestellten Anforderungen zurechtkommt und er im Ausbildungsbetrieb den gewünschten Beruf auch wirklich erlernen kann. Die Ausbildung kann deshalb während der Probezeit von beiden Seiten aus ohne Begründung, jederzeit und fristlos in schriftlicher Form gekündigt werden.  Quelle: (arbeits-abc.de)

Prüfungen

In den meisten Ausbildungen ist in der Mitte der Ausbildungszeit, in der Regel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, eine Zwischenprüfung abzulegen. Diese zeigt den bisherigen Erfolg der Ausbildung an und fließt nach der neusten Prüfungsverordnung zu 35 Prozent in das Abschlussergebnis mit ein. Dadurch können manche Ausbildungsinhalte bereits in der Mitte der Ausbildung abgeschlossen werden. Der zu prüfende Stoff der Abschlussprüfung reduziert sich dadurch. Abgeschlossen wird die Ausbildung am Ende mit einer Abschlussprüfung oder in Handwerksberufen mit einer Gesellenprüfung, die von der zuständige Industrie- und Handelskammer organisiert wird. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird von einem Prüfungsausschuss, der von der Industrie- und Handelskammer bestellt wird, abgenommen.

Dauer

Die Dauer der Ausbildungen ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Sie wird von der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt und liegt zwischen 1 ½ und 3 ½ Jahren. Die Ausbildungszeit kann auch aufgrund von bestimmten Schulabschlüssen, entsprechenden Leistungen und bei einer Umschulung verkürzt werden.

Gleichberechtigung

Prinzipiell stehen alle Ausbildungsberufe jungen und Mädchen gleichermaßen offen. Eine Ausnahme stellt der Bergbau dar (Bergmechaniker, Berg- und Maschinenmann), bei dem für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt.

 

Quelle: Agentur für Arbeit