Zweitwohnungssteuer
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Die Lebenshaltungskosten mit der Miete als Hauptbestandteil sind schon für viele ein großer Brocken. Aber dazu kommt noch eine mehr als fragwürdige Steuer, die nach neuestem Beschluß die Städte aus eigenenm Ermessen festlegen dürfen, die so genannte Zweitwohnungssteuer.
Die Zweitwohnungsteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird von der Stadt- bzw. von der Gemeinde erhoben und betrifft alle Personen, die im jeweiligen Ort eine Zweitwohnung innehaben. Steuergegenstand ist — zumindest nominell — das Innehaben einer Zweitwohnung. Ihre Rechtmäßigkeit wird durch das Grundgesetz begründet, nach der die Länder »örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern« erheben dürfen. Diese Gesetzgebungskompetenz wurde in fast allen Bundesländern auf die Gemeinden übertragen. Viele Städte besteuern de facto und de jure allerdings keine Zweit- sondern Nebenwohnungen. Diese “Nebenwohnungsteuer†betrifft grundsätzlich all die Personen, die mit einer Nebenwohnung gemeldet sind.
Die Zulässigkeit dieser “Nebenwohnungsteuer†ist juristisch umstritten, es gibt viele unterschiedliche, z.T. gegensätzliche Entscheidungen dazu. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Nach den bisherigen grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungsteuer wäre nach unserer Auffassung die Besteuerung des “Nutzens einer Nebenwohnung†verfassungswidrig. Eine Entscheidung über diese Frage soll beim Bundesverwaltungsgericht im Spätsommer dieses Jahres fallen.
Eine aktuelle Auflistung zum Thema und den Städten, die diese Steur erheben, findet man unter www.zweitwohnsitzsteuer.de.

