Das Sollte der Vermieter wissen:
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Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten wollen, brauchen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters. Sie müssen Fragen zur Versicherung klären und einen Vertrag aufsetzen
Erlaubnis zur Untervermietung
Auf die Zustimmung Ihres Vermieters haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, wenn die Wohnung dadurch nicht zweckentfremdet oder hoffnungslos überbelegt wird. Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung zum Beispiel nicht versagen, wenn der Mieter seine wohnung während eines längeren Auslandsaufenthaltes aus beruflichen Gründen bis zu seiner Rückkehr betreuen lassen will (LG Berlin,Az:67S 297/93). Das gilt aber nur dann, wenn der Untervermieter die Wohnung nicht insgesamt zum selbständigen Gebrauch erhalten soll. Während Gerichte zwölf Monate als überschaubaren werteten, wurde bei einer Zeitspanne von vier Jahren nicht mehr davon ausgegangen, daß der Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt behält. Indiesem Fall wurde die Erlaubnis zur Untervermietung nicht erteilt.
Wenn es zu Schäden kommt
Auch während Ihrer Abwesenheit kommt Ihre Hausratsversicherung für Schäden durch Sturm, Brand, Leitungswasser und Diebstahl auf. Richtet Ihr Untermieter jedoch einen Schaden an, der in den Bereich seiner eigenen Haftpflicht fällt, kommt keine Versicherung dafür auf. Vor allem bei großen Schäden, die Ihr Untermieter aus eigener Tasche zahlen müßte, könnte es Komplikationen geben. Deshalb sollten Sie wertvolle und teure Gegenstände sicher aufbewahren.
Schriftlicher Mietvertrag
Die meisten Mitwohnzentralen arbeiten mit vorgefaßten, anwaltlich geprüften Mietverträgen. Zwar sind auch mündliche Absprachen - juristisch gesehen - verträge, in Ihrem eigenen Interesse sollten Sie jedoch auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. Auch Nebenabsprachen sollten Sie schwarz auf weiß festhalten.
Das Sollte der Mieter wissen….
Erlaubnis zur Untervermietung
Bei der Vermietung von Mitwohngelegenheiten gehen die Zentralen davon aus, daß der Hauptmieter die Zustimmung seines Vermieters eingeholt hat. Sollte es nach Ihrem Einzug dennoch zu Unstimmigkeiten kommen, müssen Sie eventuelle Auseinandersetzungen mit dem Hauptmieter führen, denn dieser ist Ihr Vertragspartner. Sprechen Sie die Untermieterlaubnis an, wenn Sie länger mieten wollen. Sie sind so vor unliebsamen Überraschungen sicher.
Wenn es zu Schäden kommt
Sollten Sie einen Schaden an der Wohnung anrichten, so kommt Ihre Haftpflichtversicherung dafür auf. Denn Schäden an Räumen, die zu Wohnzwecken gemietet wurden, werden von ihr reguliert. Anders verhält sich die Sache bei den geliehenen Gegenständen. Sie sind von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Das heißt, für Schäden, die Sie während Ihrer Anwesenheit an der Ihnen leihweise überlassenen Einrichtung anrichten, kommt Ihre Haftpflichtpolice nicht auf. Sie müssen also in die eigene Tasche greifen. Meist werden solche Schäden aus der Kautionssumme, die Sie bei Einzug hinterlegen müssen, reguliert. Klassische Hausratschäden durch Brand, Sturm oder Leitungswasser oder Einbruch reguliert die Hausratsversicherung des Hauptmieters. Da Sie jedoch als sogenannter Repräsentant die Wohnung nutzen, müssen Sie auch Vorsorge treffen. Dazu gehört zum Beispiel, bei längerer Abwesenheit Fenster, Wohnungstür und Wasserhähne fest zu schließen.
Kündigungsfristen
Auf der sicheren Seite sind Sie mit einem befristeten Mietvertrag. Da er beide Seiten bindet, müssen Sie die Wohnung vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht verlassen. Sie sind Ihrerseits jedoch ebenfalls an den Vertrag gebunden. Falls Sie noch nicht genau wissen, wie lange Sie mitwohnen wollen, sollten Sie einen befristeten Vertrag mit Option auf Verlängerung abschließen.
Mietvertrag
Wichtig für Vermieter und Mieter ist ein wasserdichter Vertrag. Nehmen Sie auch Nebenabsprachen schriftlich auf. Das bewahrt vor unangenehmen Auseinandersetzungen, wenn einmal etwas nicht so läuft, wie es sollte.
Quelle: Finanztest, Ausgabe: 9/97, mitwohnzentrale.de




