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Arbeitsvertrag

„Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder nach einem anzuwendenden Tarif. Ist keine Vergütung vereinbart, so ist die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Vergütung zu leisten. Daneben können im Arbeitsvertrag weitere Leistungspflichten vereinbart werden. Soweit Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht konkretisiert sind, unterliegt deren Bestimmung dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers, das dieser nach billigem Ermessen ausüben kann.

Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart. Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Tarifverträgen“

Grundsätzlich gilt folgendes: Ein Berufseinsteiger sollte sich den Arbeitsvertrag von seinem neuen Arbeitgeber schriftlich geben lassen. Zwar haben mündliche Absprachen ihre Wirkung und Gültigkeit, dennoch ist ein schriftlicher Vertrag die Regel. Kein ernstzunehmender Arbeitgeber wird sich davon entziehen. Ein Berufseinsteiger sollte bei der Erstellung des Arbeitsvertrages insbesondere auf folgende Punkte achten: das Tätigkeitsgebiet und die Vollmachten; Dauer der Probezeit und Kündigungsfristen; Wochenarbeitszeit, Urlaub; Einkommen (dieser sollte sich aus Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld und einer Umsatz- und Gewinnbeteiligung bilden); Prüfung von weiteren Bezügen wie Firmenwagen, Fahrtkosten etc. (sie bringen oft keine steuerliche Vorteile); mündliche Zusagen z.B. eine Gehaltserhöhung nach der Probezeit.

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