Kündigung
Eine Kündigung bekommen? Keine Panik, so leicht verliert man in Deutschland seinen Job nicht. Meist folgt ein Gerichtsverfahren. Die wichtigsten Regeln dafür stehen hier.
1. Welche Fristen gelten?
Die Fristen sind das Wichtigste, an das Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung denken müssen. Wer sich gerichtlich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Das gilt für ordentliche wie für außerordentliche Kündigungen und unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Für die Fristberechnung kommt es darauf an, wann die Kündigung dem Mitarbeiter zugegangen ist: Wird sie im Betrieb übergeben, gilt dieser Zeitpunkt — auch wenn der Arbeitnehmer das Schreiben nicht sofort liest. Wird der Brief per Post oder per Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, dann kommt es ebenfalls nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an. Entscheidend ist, wann gewöhnlich mit der Kenntnis zu rechnen ist. Das ist meist der Zeitpunkt, wenn der Briefkasten geleert wird. Das gilt übrigens auch, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub oder im Krankenhaus ist und gar keine Kenntnis nehmen kann. Wer deshalb die Dreiwochenfrist versäumt, dem hilft nur ein Antrag auf „Wiedereinsetzung“, der mit der Kündigungsschutzklage verbunden werden kann. Er muss aber spätestens zwei Wochen nach Ende des Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes gestellt werden.
2. Brauche ich einen Anwalt?
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen Anwalt einzuschalten. Vor dem Arbeitsgericht können sich die Parteien auch selbst vertreten oder zum Beispiel durch eine Gewerkschaft. Erst ab der zweiten Instanz besteht Anwaltzwang. Auch vorher empfiehlt sich die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht aber, da diese die Erfolgsaussichten einer Klage meist gut einschätzen können. Man sollte die Anwaltsfrage unverzüglich klären, denn dieser muss noch die Chance haben, die Kündigung aus formalen Gründen zurückzuweisen. Das ist etwa möglich, wenn ein Vertreter des Arbeitgebers die Kündigung ausgesprochen hat, aber keine Originalvollmacht beigefügt hat.
Anders als im Zivilprozess muss vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Anwaltskosten tragen — auch dann, wenn sie gewinnt. Die gesetzlichen Anwaltsgebühren im Fall einer Kündigung berechnen sich nach dem Dreifachen des Bruttomonatsgehaltes. Bei einem Monatsgehalt von 3000 Euro brutto erhält der Anwalt daher etwa 650 Euro an Gebühren. Die Gerichtskosten zahlt die unterlegene Partei. Wer nicht rechtsschutzversichert ist und sich diese Summen nicht leisten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.




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