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Einschulung

Die Schulpflicht beginnt für ein Kind, das bis zum Beginn des 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet hat, am 1. August desselben Jahres. Ein sechsjähriges Kind kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn es die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Dieser Entschluss wird von der Schulleitung getroffen. Der Stichtag 30. Juni hat sich in der Zwischenzeit weiter nach vorne verlagert. 1997 beschloss die Kultusministerkonferenz eine zeitliche Ausdehnung der bis dahin geltenden Stichtagsregelungen. Einerseits um den Beginn der Schulpflicht flexibler zu gestalten bzw. die frühzeitige Einschulung zu erleichtern, andererseits um die Zurückstellung vom Schulbesuch zu erschweren. In vielen Bundesländern liegt heute der Stichtag  viel später. In Berlin z.B. gilt seit 2005 der 31.Dezember als Stichtag.

Laut dem Schulgesetz hat jedes Kind einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufnahme in einer gewünschten Grundschule in der Nähe seiner Wohnung aufzunehmen. Ab dem Schuljahr 2008/09 gibt es keine Schulbezirke mehr. Das heißt: Eltern können ihr Kind an einer anderen Grundschule ihrer Wahl anmelden, auch wenn sie nicht die nächstgelegene Grundschule ist. Das Kind hat aber keinen Anspruch auf Aufnahme. Nur wenn nach Aufnahme aller Kinder, für die diese Grundschule die nächstgelegene ist, und weitere freie Plätze vorhanden sind, kann die Aufnahme der Kinder, die in einem anderen Bezirk wohnen, erfolgen.

Für viele Eltern bedeutet die Einschulung Stress. Es kommen Fragen auf, wie: