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Studienwahl, Karriereplanung, Schulwahl, Studienplanung
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Ablauf

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Wenn ein Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig wird, erhalten die Eltern rechtzeitig von ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein Anschreiben, in dem die in Frage kommenden Schulen und deren Anmeldetermine genannt werden. Hinweise darauf sind auch in der Lokalpresse zu finden. Oft melden sich Schulen zusätzlich bei den Eltern. Nach der Anmeldung eine findet eine schulärztliche Untersuchung in der betreffenden Schule statt. Eltern werden rechtzeitig informiert. Auch das Gesundheitsamt vergibt weitere Termine, wenn Eltern bzw. ihr Kind, nicht in der Lage sein sollten, den regulären Termin aus bestimmten wahrzunehmen.

Kinder, die das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Entscheidung wird von dem Schulleiter oder Schulleiterin getroffen. Über eine eventuelle frühzeitige Einschulung des Kindes entscheidet die aufnehmende Grundschule.

Wenn die Schulleitung davon ausgeht, dass ein Kind in der Lage ist, den schulischen Anforderungen sowohl von den Leistungen als auch in sozialer Hinsicht gewachsen zu sein, kann es eingeschult werden, auch wenn das Kind noch nicht sechs Jahre alt ist. Bei einer frühzeitigen Einschulung muss die Schulleitung das schulärztliche Gutachten beachten. Rückstellungen von schulpflichtigen Kindern sind absolute Ausnahmen: Einige Zeit nach der Anmeldung an der Schule, der Zeitpunkt ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich, müssen die Kinder zur schulärztlichen Untersuchung. Wenn im schulärztlichen Gutachten beachtliche Bedenken gegen die Einschulung erprobt werden, kann  die Schulleitung ein schulpflichtiges Kind vor der Einschulung für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen.

Vor diesem Entschluss müssen auch die Erziehungsberechtigten gehört werden. Auch auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Kind für ein Jahr zurückstellen, auch wenn er schulpflichtig ist. Und zwar dann, wenn aufgrund eines Berichtes des bisher besuchten Kindergartens oder eines medizinischen Gutachtens und nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten davon ausgegangen werden muss, dass das Kind nicht angemessen in seiner Entwicklung gefördert werden kann. Eine Zurückstellung nach der Einschulung setzt voraus, dass sich die Schulleitung durch eigene Beobachtungen im Unterricht zur dem Entschluss gekommen ist, dass eine ausreichende Förderung des Kindes nicht möglich ist.