BAföG im Überblick
Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies Studium zu ermöglichen, wird allerdings nur eingeschränkt erreicht. Die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, dass 67 % der Studenten in Deutschland eine Neben-Erwerbstätigkeit ausführen, um das Studium und sonstige Kosten zumindest anteilig zu finanzieren.
Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
Ausbildungsstättenprinzip
§§ 2 BAföG Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika. Dies gilt für Ausbildungen anöffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten. Ebenfalls förderungsfähig ist die Teilnahme anentsprechenden Fernunterrichtslehrgängen.Betriebliche Ausbildungen, z.B. in Betrieben des Handwerks,des Handels und der Industrie, sowie Ausbildungen an entsprechenden überbetrieblichen Ausbildungsstätten können nach demBAföG nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den begleitendenBerufsschulunterricht.Erstausbildung, weitere Ausbildung
§§ 7 BAföG Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für eine planvoll angelegte und zielstrebig durchgeführte Ausbildung bis zu einemberufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Einer Ausbildunggleichgestellt sind dabei verschiedene Studiengangkombinationen, die insgesamt zu einer dem herkömmlichen Diplom-studiengang vergleichbaren Qualifikation führen. Hierzu gehöreninsbesondere Bachelor-/Masterstudiengänge. Unter besonderenVoraussetzungen ist zudem die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss möglich. Nach einem Fachrichtungswechsel oder dem Abbruch einer Ausbildung erfolgt eine weitere Förderung in einem anderen Ausbildungsgang nur, wenn für Wechsel oder Abbruch je nach Zeitpunkt ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorlag.Auslandsförderung
§§ 5 ff. BAföG Ausbildungsförderung kann vielfach auch für einen Ausbildungsaufenthalt im Ausland gewährt werden. Dies gilt beispielsweise bei Schüler/innen an Gymnasien und Gesamtschulen für Auslandsschuljahre sowie bei Studierenden für Studienaufenthalte und Praktika. Wegen der aufwändigeren Antragsbearbeitung empfiehlt sich eine Antragstellung mindestens sechs Monate vor demgeplanten Auslandsaufenthalt.
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Staatsangehörigkeit
§§ 8 BAföG Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellunghängen von ihrem jeweiligen Status ab, z.B. Staatsangehörigkeitanderer EU-Staaten, Niederlassungserlaubnis, Anerkennung als Flüchtling. Eignung
§§ 9 BAföG Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird nicht gefordert. Es reicht der Leistungsstand, den diejeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.Altersgrenze
§§ 10 BAföG Aufgrund der jugendpolitischen Zielrichtung des BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur denjenigen gewährt, die beiBeginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z.B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende, diewegen der Erziehung ihrer Kinder gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
Wie wird die Höhe der Förderung bestimmt?
Bedarf ➨
§§ 11 ff. BAföG Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Das BAföG sieht hierfür pauschale Bedarfssätze vor, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können.Grundsatz der Familienabhängigkeit ➨
§§ 11 BAföG Die Förderung nach dem BAföG erfolgt grundsätzlich familienabhängig. Soweit das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten und/oder ihrerEltern die im Gesetz festgelegten Freibeträge übersteigt, wird es aufden jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.
Ausnahmen vom Grundsatz der Familienabhängigkeit
§§ 11 BAföGAusnahmen von dem Grundsatz der Anrechnung des Einkommensder Eltern gelten für besondere Gruppen von Auszubildenden, beidenen das Gesetz aufgrund ihres Lebensalters, ihres Ausbildungsstands und ihrer früheren Erwerbstätigkeit unterstellt, dass die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.Vorausleistung
§§ 36 BAföGLeisten die Eltern ihren Unterhaltsbeitrag nicht und ist hierdurchdie Ausbildung gefährdet, so kann eine Vorausleistung durch denStaat erfolgen, der dann auf die Eltern zurückgreift.
Dauer der Förderung
§§ 15 ff. BAföGAusbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit geleistet. Inder Regel werden Schüler/innen gefördert, solange sie die Ausbil-dungsstätte besuchen. Die Dauer der Förderung von Studierendenentspricht grundsätzlich der Dauer der Regelstudienzeit (sog. Förderungshöchstdauer). Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist in bestimmten Ausnahmefällen für einen begrenz-ten Zeitraum möglich (z.B. Verlängerung des Studiums aufgrundeiner Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung oderaufgrund einer Gremientätigkeit).
Rückzahlung
Normalförderung
§§ 17 ff. BAföG Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen.Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen des Staates, das später in niedrigen Raten zurückgezahlt wird (sog. Normalförderung).
Ausnahmen von der Normalförderung
§§ 17 ff. BAföG Ausnahmen von der Normalförderung sieht das BAföG zugunsten von Behinderten, Schwangeren und Auszubildenden mit Kindern vor. Sie erhalten die Förderung für einen angemessenen Verlängerungszeitraum als Vollzuschuss. Auszubildende, deren Förderungsanspruch sich durch einen Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel verlängert, können hingegen für den Verlängerungs-zeitraum nur ein verzinsliches Bankdarlehen erhalten. Dasselbe gilt für Auszubildende, die nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine Hilfe zum Studienabschluss beantragen.
Wann und wie ist das zinslose Staatsdarlehenzurückzuzahlen?
Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Endeder Förderungshöchstdauer; die monatliche Rückzahlungsmindestrate beträgt derzeit 105 Euro. Das Gesetz sieht Erlasstatbeständevor, die einerseits soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, auf der anderen Seite aber auch einen zügigen Studienabschluss oder be-sondere Leistung honorieren. Darlehensnehmer/innen, die nachdem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 Prozent der Besten ihres Examensjahrgangs gehören, werden auf Antrag bis zu 25 Prozent des Darlehens erlassen. Zudem muss niemand mehr als 10.000 Euro Staatsdarlehen zurückzahlen.



>>> weiter zu BAFöG Teil 2