Antragstellung
In der Regel ist zuständig für
§§ Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind
§§ Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen, Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
§§ alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderungder Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
Die Adressen, Telefonnummern und/oder Internetverbindungender einzelnen Ämter können Sie unter anderem im Internet unterwww.das-neue-bafoeg.definden. Ebenso Ausbildungsstättenver-zeichnisse der Länder, denen Sie entnehmen können, ob die Ausbildung an Ihrer Ausbildungsstätte förderungsfähig ist.
Höhe der Leistungen
Die Leistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen (Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Schüler oder Studenten sowie Einkommen seines Ehegatten und “ in aller Regel “ auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit „familienabhängig“.
Bedarf
Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der zu Fördernde bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie “ unter engen Voraussetzungen“ gegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studenten (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Mietkostenzuschlag) beträgt 585 Euro. Hinzu tritt das auf den Geförderten entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld. Aufgrund der pauschalisierten Gewährung von BAföG kann es in Einzelfällen passieren, dass die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung nicht gedeckt sind. Dann besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit nach §§ 22 Abs.7 SGB II den fehlenden Betrag beim zuständigen Amt für Grundsicherung (z. B. dem Jobcenter) zu beantragen.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf wird “ebenfalls pauschaliert“ der Betrag angerechnet, die der zu Fördernde und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.
Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
Vorrangig wird das prognostisch ermittelte aktuelle Einkommen des zu Fördernden auf seinen Bedarf angerechnet. Dabei werden ihm allerdings Freibeträge zugebilligt, die nach der Art der Ausbildung differieren und beispielsweise für Studenten an Hochschulen 400 Euro im Monat betragen. „Einkommen“ kann dabei nicht mit dem gleichgesetzt werden, was üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird. Vielmehr bestimmen einige recht komplizierte Vorschriften des BAföG, was im Einzelnen „Einkommen im Sinne des BAföG“ ist. Kindergeld gehört seit 2001 nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Geförderte in dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.
Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist möglich. Das Bundesministeriums bietet seit kurzem keinen Rechner mehr an. Eine in den meisten Fällen ausreichende Annäherung bietet aber der BAföG-Rechner von Studis Online, der auch die Freibeträge und Bedarfssätze ab Oktober 2008 kennt.
Auch etwaiges Vermögen des zu Fördernden (nicht dagegen Vermögen von Ehegatten und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 5.200 Euro bei einem unverheirateten und 7.000 Euro bei einem verheirateten Geförderten (zuzüglich 1.800 Euro je Kind) übersteigt. Dabei wird ein Zwölftel des gesamten den Freibetrag überschießenden Einkommens auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis seit einigen Jahren eine erhebliche Rolle, weil durch sog. Kontrollmitteilungen der Finanzämter an die BAföG-Ämter über Freistellungsaufträge das Vermögen überprüft wird.
Einkommen von Ehegatten und Eltern
Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das „Einkommen im Sinne des BAföG“, auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten und getrennt lebende Elternteile 960 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 1.440 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen, werden jeweils 435 Euro und für andere Unterhaltsberechtigte jeweils 480 Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu. Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5 % für jede berücksichtigte unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Einkommen muss sich der Geförderte auf seinen Bedarf anrechnen lassen.
Aktualisierungsantrag
Für den Fall, dass der Ehegatte oder ein Elternteil im aktuellen Jahr wesentlich weniger Einkommen hat als zwei Jahre zuvor, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann wird nicht das Einkommen des vorletzten Jahres, sondern “im Wege der Prognose“ das aktuelle Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nachdem zu einem späteren Zeitpunkt das Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes feststeht (in der Regel durch entsprechende Einkommensteuerbescheide), entscheidet das Förderungsamt abschließend über die Höhe der Förderung. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.
Vorausleistungen
Wenn Eltern die erforderlichen Angaben über ihr Einkommen verweigern oder dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Höhe des pauschal errechneten Betrages leisten, kann der Auszubildende vom Förderungsamt Vorausleistungen beanspruchen. Das Amt leistet ihm dann Förderung in der Höhe, die sich ohne eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt, kann aber die Eltern auf die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs. vor dem Familiengericht auf Unterhalt verklagen.
Elternunabhängige Förderung
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende elternunabhängig gefördert, insbesondere für Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg (z. B. für den Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg) und wenn Auszubildende bereits längere Zeit berufstätig waren und wirtschaftlich schon auf eigenen Füßen stehen konnten.
Förderungsarten
Zuschuss und Darlehen
Schüler erhalten die BAföG-Leistung als “nicht zurückzuzahlenden“ Zuschuss. Studenten erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Bekommen Studenten ausnahmsweise über die allgemeine Förderungshöchstdauer hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein “zinsgünstiges“ Bankdarlehen. Auch die Studienabschlussförderung wird als Bankdarlehen gewährt.
Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten, Studiengebühren und — außerhalb der EU “erhöhte Lebenshaltungskosten) nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z. T. auch Studenten, die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.
Quelle: wikipedia.de




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