Jobben
Knapp zwei Drittel der Studierenden jobben laufend oder gelegentlich neben ihrem Studium. In der Mehrzahl benötigen sie das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit für die teilweise oder seltener gesamte Finanzierung ihres Studiums. Nicht immer sind dabei negative Auswirkungen wie die Verlängerung der Studienzeit auszuschließen. Wenn möglich, sollte man versuchen, einen Job zu finden, der eine fachliche Nähe zum Studienfach aufweist, z.B. als studentische Hilfskraft an der Hochschule oder in einem Betrieb, der auch Praktikumsstellen für das Studium bereitstellt. In vielen Hochschulorten gibt es spezielle Job-Vermittlungsstellen für Studierende. Die Adresse erhält man vom örtlich zuständigen Studentenwerk. Wer regelmäßig und dauerhaft jobben will, muss selbst initiativ werden und Stellenanzeigen in Zeitungen, an den Schwarzen Brettern in der Mensa oder in den Instituten beantworten oder Tipps aus dem Bekanntenkreis nachgehen.Es gibt beim Jobben einige Regeln zu beachten um nicht den Status der studentischen Mitarbiet zu verlieren, dies vor allem vor dem Hintergrund der Sozialversicherugnsabgaben.
Die Regelungen bezüglich der Steuern und der unterschiedlichen Sozialversicherungs- zweige sind ziemlich kompliziert. Dennoch haben wir uns auf eine kurze Übersicht beschränkt, in der aber alles -im Normalfall- Wichtige enthalten ist:
Minijobs gibt es in folgenden Formen:
1. dauerhafte Jobs (400 Euro/mtl.)
a) geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich
b) geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
2. kurzfristige Jobs (während der Semesterferien)
Daneben gibt es für Arbeitsentgelte von 400,01 Euro bis 800 Euro/mtl. einen "Niedriglohnsektor" mit allmählich steigenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Hier die Einzelheiten:
Fallgruppe 1: Geringfügige Beschäftigung, 400 Euro-Job,
Minijob (Kombination der Fallgruppe 1 mit Fallgruppe 3 möglich)
Studierende, die auf Dauer angelegte Beschäftigungen als Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 400 Euro ausüben. Bei mehreren Minijobs gilt das Folgende nicht, wenn die Arbeitsverdienste zusammengerechnet mehr als 400 Euro betragen. Anzumelden sind die Minijobs durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale. Geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich Regelfall: Studierende zahlen keine Steuern und Sozialabgaben, der Arbeitgeber führt pauschal insgesamt 30 % an die Minijob-Zentrale ab:
a) Steuern
Als Arbeitnehmer/in steuerpflichtig, aber der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal mit 2 % übernehmen und damit auf die Abgabe einer Steuerkarte verzichten.
b) Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung
Als Arbeitnehmer/in versicherungsfrei*, aber der Arbeitgeber zahlt 13 % Pauschalbeitrag für die dauerhaft geringfügig Beschäftigten, die bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, also einschließlich der Familienversicherten. Dies gilt nicht bei einer privaten Krankenversicherung. Versicherungsfreiheit besteht auch in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung, pauschale Beiträge fallen nicht an.
c) Rentenversicherung
Als Arbeitnehmer/in versicherungsfrei, aber der Arbeitgeber zahlt für geringfügige Beschäftigte einen Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung. Durch weitere freiwillige Beitragzahlung können geringfügig Beschäftigte zusätzliche Ansprüche in der Rentenversicherung erwerben. Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Regelfall: Studierende zahlen keine Steuern und Sozialabgaben, der Arbeitgeber führt pauschal insgesamt 12 % (2 % Lohnsteuer incl. Solidaritäts- und Kirchensteuer, 5 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung) an die Minijob-Zentrale ab (sonst wie oben).



