Baden-Württemberg
Am 15. Dezember 2005 wurde vom Landtag verabschiedet, dass Baden-Württemberg zum Sommersemester 2007 allgemeine Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester für alle Studenten im Land einführen wird. Es gibt einige Ausnahmen von der Studiengebühr, darunter sind:beurlaubte Studenten, die vor Vorlesungsbeginn beurlaubt wurden Ausländer aus Staaten, mit denen ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit besteht Studenten mit weit überdurchschnittlicher Leistung.
Auf Antrag sind außerdem befreit:Lehramtsstudenten im Praxissemester Studenten, die ein Kind bis zum 8. Lebensjahr erziehen oder pflegen (Nachweis der Elternschaft oder Vormundschaft erforderlich) Studenten mit mindestens zwei Geschwistern, die bereits Gebühren entrichten oder mindestens sechs Semester entrichtet haben Behinderte Studenten, wenn die Behinderung das Studium erheblich erschwert Ausländer, die wegen einer Vereinbarung mit ihrer Heimathochschule oder ihrem Heimatland von Gebühren befreit sind An der Universität Freiburg können auf Antrag auch jene „Studenten mit einer weit überdurchschnittlichen Begabung“ von den Studiengebühren befreit werden, wozu neben den von Begabtenförderungswerken Geförderten und ausländischen Stipendiaten auch jene zählen, die „“einen Hochbegabtentest oder ein Hochbegabtenzertifikat vorlegen können“.
„Sie sind für die ersten drei Studiensemester von der Studiengebühr befreit“, wenn sie „einen Intelligenzquotienten (IQ) von mindestens 130 nachweisen“ können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Hochbegabtenvereins Mensa. Um die Zahl von 20 derart Geförderten im Sommersemester 2007 zu erhöhen, gibt es in der Studentenschaft Bestrebungen, künftig die „Vorbereitungen auf solche IQ-Test[s] zu unterstützen“. Studenten, die an mehreren Hochschulen gleichzeitig eingeschrieben sind, müssen die Gebühr nur an der Hochschule entrichten, an der sie schwerpunktmäßig studieren.Zur Finanzierung der Studiengebühren haben viele Studenten Anspruch auf einen verzinsten Kredit bei der landeseigenen L-Bank, für dessen Ausfallrisiko die Hochschulen haften sollen. Den Anspruch haben jedoch nur folgende Personengruppen, die bei Beginn des Erststudiums noch nicht 40 Jahre alt sein dürfen:Deutsche Staatsangehörige der EU und des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und des EWR, außer sie sind selbst Deutsche Heimatlose Ausländer Bildungsinländer (Ausländer und Staatenlose, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben)
Das Darlehen kann in der Regelstudienzeit und weitere vier Semester in Anspruch genommen werden; bei einem notwendigen Zweitstudium oder einem aufbauenden Master-/Magister-Studiengang auch noch für diese Zeit. Keinen Kredit bekommen Studenten, die einen nicht-konsekutiven (Master-)Studiengang studieren. Ausländer, die keinen Darlehensanspruch haben, dürfen ihr Studium im Studiengang in dem sie im Wintersemster 2005/06 eingeschrieben waren, innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester gebührenfrei beenden.Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenbeitrag von 40 € je Semester und ein Studentenwerksbeitrag erhoben. Der Studentenwerksbeitrag ist abhängig vom Studentenwerk. Er beträgt bei den meisten Hochschulen zwischen 40 und 70 € pro Semester bzw. Halbjahr.
Quelle: Wikipedia


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