Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2006 allgemeine Studiengebühren durch das Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz — HFGG NRW) ermöglicht. Es enthält das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz — StBAG NRW). Das StBAG NRW erlaubt es den Hochschulen in § 2 Abs. 1, erstmals zum Wintersemester 2006/2007 für Erstsemester und zum Sommersemester 2007 für alle Studenten im Gesetz so genannte Studienbeiträge zu erheben (derzeit: bis zu 500 Euro pro Semester, für Studenten, die weder Bildungsinländer noch Bürger der Schweiz oder eines Mitgliedes des EWR sind, können zudem erhöhte Sondergebühren, sogenannte Betreuungsentgelte, erhoben werden). Die Studienbeiträge verbleiben gem. § 2 Abs. 2 StBAG NRW bei den Hochschulen, die sie zur Verbesserung der Lehre einzusetzen haben. Die Hochschulen müssen außerdem einen Teil der Studienbeiträge in einen Ausfallfonds einzahlen. Der Fonds dient gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW dazu, das Kreditausfallrisiko abzusichern, das darin liegt, dass ein Darlehensnehmer sein Studienbeitragsdarlehen nicht oder nicht vollständig zurück zahlt.
Das Ob der Erhebung und ggf. die Höhe ist bis zur genannten Höchstgrenze von derzeit 500 Euro pro Semester den Hochschulen freigestellt. Ein Prüfungsgremium kann gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 StBAG NRW bei schlechter Ausbildung Maßnahmen empfehlen, um die Lehre zu verbessern. Die Hälfte der Mitglieder dieses Gremiums sind Studenten, siehe § 11 Abs. 2 Satz 3 StBAG NRW.
Die Darlehenslast aus BAföG, Studiengebühren und (bis zum Beginn der Rückzahlung aufgelaufenen) Zinsen ist § 15 Abs. 1 StBAG NRW auf 10.000 Euro begrenzt. Die Zinshöhe des Studienbeitragsdarlehens der NRW.Bank ist jedoch nach oben hin nicht gedeckelt.
Quelle: Wikipedia


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