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Konsekutive, nicht-konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge

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Ein konsekutiver Masterstudiengang baut auf einem speziellen Bachelorstudiengang auf. Er kann den Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder — soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt — fachübergreifend erweitern. Nicht-konsekutive Masterstudiengänge sind Masterstudiengänge, die inhaltlich nicht auf dem vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen. Sie schließen an ein beliebiges, abgeschlossenes Studium an (z. B. einen Bachelor, aber auch an das traditionelle Diplom, an den Magister oder an einen ersten Master). Weiterbildende Studiengänge ähneln den nicht-konsekutiven Studiengängen und setzen zudem eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung voraus. Die Regelstudienzeit für einen Masterstudiengang beträgt mindestens ein, höchstens zwei Jahre. Bei einem konsekutiven Studiengang darf die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre nicht überschreiten, was 300 ECTS-Punkten entspricht. Aufgrund besonderer studienorganisatorischer Maßnahmen sind ausnahmsweise auch kürzere Gesamtregelstudienzeiten möglich. An Kunst- und Musikhochschulen dürfen konsekutive Studiengänge mit einer Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden, was 360 ECTS-Punkten entspricht.

Die folgende Abbildung zeigt einige mögliche Kombinationen von Regelstudienzeiten für konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge und stellt Sie dem traditionellen Diplom gegenüber:

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr
Bachelor ⇒ 6 Semester / 180 ECTS (häufige Variante) konsekutiver Master 4 Semester / 120 ECTS
Bachelor ⇒ 7 Semester / 210 ECTS (seltenere Variante) kons. Master 3 Semester / 90 ECTS
Bachelor ⇒ 8 Semester / 240 ECTS (seltene Variante) kons. Master 2 Sem./ 60 ECTS
     
Vordiplom ⇒   Diplom ca. 8-10 Semester  
     
Vordiplom ⇒   Diplom (FH) ca. 8 Semester

Für konsekutive und nicht-konsekutive Masterstudiengänge sind jeweils verschiedene Abschlussbezeichnungen zulässig. Es ist den Hochschulen auch erlaubt, deutsche Gradbezeichnungen zu verleihen (z. B. Magister der Wissenschaften). Eine Mischung von Deutsch und Englisch ist den Hochschulen aber nicht gestattet.
Allgemein gilt, dass entsprechend der Hochschulgesetze der Länder akademische Grade nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde bzw. die Prüfungsordnung festgelegt ist. Beispielsweise darf ein Absolvent mit Diplom einer Universität trotz rechtlicher Gleichstellung nicht stattdessen einen Mastergrad führen oder umgekehrt. Ein Mastergrad darf auch nicht aufgrund eines mit Erfolg abgeschlossenen Diplomstudienganges verliehen werden.

Laut Vorgabe der KMK werden bei der Verleihung keine Leerzeichen in der Abkürzung verwendet. Die Bezeichnung wird meist im angloamerikanischen Stil nach dem Namen geschrieben, beispielsweise Erika Mustermann, M.A.
Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist immer ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Ausgeschlossen sind somit grundständige Studiengänge, die nach vier oder fünf Jahren unmittelbar zu einem Masterabschluss führen. Es muss von den Hochschulen individuell geprüft werden, ob ein Absolvent zum Masterstudium zugelassen wird. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung. Für die Zulassung zu künstlerischen Masterstudiengängen muss in allen Fällen eine besondere künstlerische Eignung nachgewiesen werden.