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Das Staatsexamen  

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Beim Examen handelt es sich meistens um eine schriftliche und mündliche Prüfung zum Nachweis eines bestimmten Kenntnis- und Wissensstandes. Voraussetzung zum Ablegen eines Examens ist in der Regel die Absolvierung eines mehr oder weniger fest vorgeschriebenen Ausbildungsganges. Sofern die Examensprüfung von einer staatlichen Stelle veranstaltet wird, spricht man von einem Staatsexamen. Dies ist bei den Studiengängen Jura, Lebensmittelchemie, Lehramt, Medizin, Pharmazie und Forstwirtschaft sowie bei den staatliche Prüfungen zum/zur staatlich geprüften TechnikerIn der Fall.
Neben den Staatsexamen gibt es unter anderem das theologische Examen als Abschlussprüfung des Theologiestudiums, sowie das Konzertexamen als Abschlussprüfung eines Aufbaustudiengangs an einer Musikhochschule, des Weiteren gibt es noch das staatliche Examen in der Ausbildung zum/zur Gesundheits- und KrankenpflegerIn.

Das Staatsexamen


Ein Staatsexamen ist eine von einer staatlichen Behörde (Prüfungsamt) veranstaltete Prüfung, die von der staatlichen Stelle als Examen bezeichnet wird, was in der Regel bei Prüfung im Zusammenhang mit Hochschulstudiengängen der Fall ist.
Das Staatsexamen eröffnet den Zugang zu bestimmten vom Staat regulierten Berufen (z.B. Ärzte) oder in den Staatsdienst selbst (z.B. Lehrer, Juristen). Gewöhnlich wird der Begriff für eine entsprechende Abschlussprüfung an einer Hochschule nach einem Studium verwendet.
Das Staatsexamen ist kein akademischer Grad wie der Doktor, Diplom, Magister, Master, Bachelor etc. Es ist nur eine Prüfungsform. Absolventen der Medizin oder Pharmazie erhalten bei Abschluss ihres Studiums keinen akademischen Grad wie Diplom, Magister, Master oder Bachelor. Für das Studium der Rechtswissenschaften wird seit 2006 nach dem ersten Staatsexamen der akademische Grad "Diplom-Jurist" verliehen (dipl-jur.).

Das Staatsexamen wird auch als Staatsprüfung bezeichnet. Sie führt zum Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung, die von einem von dem zuständigen staatlichen Prüfungsamt gebildeten Prüfungsausschuss abgenommen wird. An der Prüfung sind, je nach Studien- bzw. Ausbildungsgang, die Ausbilder beteiligt. In ihrer Eigenschaft als Prüfer sind sie dann im Auftrag des Staates tätig und der Ausbildungsstelle gegenüber nicht verantwortlich.
Die Inhalte des Studiums, seine Voraussetzungen und Ziele sowie Rahmenbestimmungen für die Prüfung sind regelmäßig auf der Grundlage eines Gesetzes (z.B. Juristenausbildungsgesetz, oder Lehrerausbildungsgesetz) durch Rechtsverordnung (z.B. LPO, Lehramtsprüfungsordnung) geregelt. Für angehende Lehrer und Juristen ist zusätzlich nach der Ersten Staatsprüfung ein Vorbereitungsdienst verpflichtend, der mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt.

Der Grund für die besondere staatliche Kontrolle ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bei den betroffenen Ausbildungsgängen.

Das Konzertexamen


Das Konzertexamen ist ein Studienabschluss an Musikhochschulen bzw. im Fachbereich Musik in postgradualen Studiengängen. Zugangsvoraussetzung für den Studiengang ist in der Regel die Künstlerische Abschlussprüfung bzw. das künstlerische Diplom mit besonders hervorragenden Leistungen und eine Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung.

An manchen Hochschulen verwendete Synonyme: Konzertreifeprüfung oder Künstlerische Reifeprüfung.

Quelle: Deutscher Bildungsserver, Wikipedia