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Studienwahl, Karriereplanung, Schulwahl, Studienplanung
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Aufgabe der ZVS

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Es gibt Studiengänge, die bundesweit zulassungsbeschränkt sind. Die Vergabe von Studienplätzen in Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Biologie und Tiermedizin wird von der ZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) koordiniert. Gleiches gilt für landesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen.Bei der ZVS müssen Sie nur dann die Zulassung zum Studium beantragen, wenn die Studienplätze des von Ihnen gewünschten Studienganges zentral vergeben werden und Sie Deutscher oder ein den deutschen Studienbewerbern gleichgestellter Ausländer/Staatenloser sind. Welche Studiengänge in das Verfahren der ZVS einbezogen werden, wird zu jedem Semester erneut entschieden und steht erst zu Beginn eines Vergabeverfahrens fest.

Die neue Rolle der ZVS

Die Zentralstelle bietet den Universitäten und Fachhochschulen Serviceleistungen zur Unterstützung von örtlichen Auswahlverfahren an. Die Verantwortung für die Auswahl bleibt dabei vollständig in der Hand der Hochschulen. Die Zentralstelle selbst vergibt keine Studienplätze, sondern führt lediglich nach Vorgaben der Hochschulen ganz oder teilweise die administrativen Schritte des Auswahlverfahrens durch. Sie nutzt dabei die umfangreiche Erfahrung, die im Auswahlverfahren der Hochschulen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Fächern in den letzten Semestern gesammelt wurden.

Es ist zu unterscheiden zwischen:

1. Studiengängen im bundesweiten Auswahlverfahren

2. Studiengängen im „Service-Verfahren” und

3. Studiengängen, die ausschließlich für das Land Nordrhein-Westfalen vergeben werden.

Die ZVS vergibt Studienplätze nur für das erste Semester, d. h. grundsätzlich nur an Studienanfänger. Studienanfänger in diesem Sinne und damit berechtigt für eine Bewerbung bei der ZVS sind auch Personen, die

  • in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind oder waren,
  • bereits ein anderes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben,
  • ihre Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen, noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben haben und damit das gewünschte Studium aufnehmen wollen (sog. besondere Hochschulzugangsberechtigung),
  • im gewünschten Studiengang aufgrund einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung nur vorläufig eingeschrieben sind; sie bewerben sich, um eine endgültige Zulassung zu erhalten,
  • in Medizin oder Zahnmedizin nur eine auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Zulassung haben (sog. Teilstudienplatz); sie bewerben sich, um eine unbeschränkte Zulassung zu erhalten,
  • außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind oder waren,
  • Gasthörer sind,
  • von einem Fachhochschulstudiengang zum gleichnamigen wissenschaftlichen Hochschulstudiengang wechseln wollen oder umgekehrt. (Quelle: ZVS)

Aufgabenverteilung der ZVS