Numerus Clausus
Der Numerus Clausus stellt in Deutschland eine besondere Form der Zulassungs- beschränkung zum Studium an staatlichen Hochschulen dar. Seit Beginn der Studienreform im Jahre 2005 hat sich auch seine Funktion und das allgemeine Zusammenspiel zwischen der ZVS und den Hochschulen gewandelt.Der NC eines jeweiligen Studiengangs wird nicht von einer Hochschule oder der ZVS festgelegt, sondern ergibt sich jedes Jahr neu aufgrund der Bewerbungsvorrausetzungen die alle Bewerber eines Jahrgangs mit bringen.
Eine Zulassungsgrenze (Zulassungsrang) drückt aus, welche Note (in der Regel Abiturdurchschnittsnote) oder wie viele Wartesemester (Zeiten ohne Einschreibung seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung) die letzte zugelassene Person aufweist. Hierbei ergeben sich in der Regel drei unterschiedliche Werte, da jede Bewerberin und jeder Bewerber in Wirklichkeit an bis zu drei Zulassungsverfahren (Ranglistenverfahren) teilnimmt (gilt seit dem Wintersemester 2005/06):
Die ersten 20 % der zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend der Abiturdurchschnittsnote (Leistungsquote) vergeben. Weitere 20 % der Zulassungen erfolgen nach der Zahl der Wartesemester (Warteliste). Die verbleibenden 60 % können die Hochschulen selbständig nach festgelegten Kriterien verteilen (Auswahlverfahren der Hochschule, AdH). Zulässige Auswahlkriterien sind:
- Abiturnote,
- Berufspraxis,
- gewichtete Einzelfachnoten,
- fachspezifischer Test,
- Auswahlgespräch,
- Ortspräferenz
- sowie Kombinationen dieser Kriterien.
Dabei muss der Abiturdurchschnittsnote aber in jedem Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommen. Wie die Auswahl vorgenommen wird, regeln die Hochschulen in eigenständigen Satzungen. Dabei ergeben sich von Land zu Land und von Hochschule zu Hochschule erhebliche Unterschiede.
Bei den Zulassungsverfahren nehmen in der Regel alle Bewerberinnen und Bewerber an den drei verschiedenen Verfahren teil. Es kann allerdings sein, dass die Hochschulen für das AdH nur eine begrenzte Zahl an Bewerberinnen und Bewerber zulässt. In diesem Fall wird eine Vorauswahl vorgenommen. Die Vorauswahl erfolgt nach zuvor genannten Kriterien. Zusätzlich kann für die sog. ZVS-Fächer noch die von den Bewerbern angegebenen Ortspräferenz für die Teilnahme am AdH maßgeblich sein.
Rechenexempel
Die ZVS sowie viele Hochschulen geben auf Ihren Internetseiten aktuelle Übersichten über die jeweiligen Auswahlgrenzen. Bei diesen Übersichten werden die Werte zumeist geteilt angegeben. Die Angabe „1,9 / 3“ bei der Leistungsquote (s. o. Nr. 1) und dem Auswahlverfahren der Hochschule (s. o. Nr. 3) bedeutet, dass die letzte zugelassene Person eine Abiturdurchschnittsnote von 1,9 und 3 Wartesemester aufweist. Dies bedeutet, dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit einer besseren Abiturdurchschnittsnote als 1,9 oder einer Note von 1,9 und nachgeordnet gleichzeitig mehr als 3 Wartesemestern zugelassen wurden. Die verbleibenden Studienplätze wurden unter den Bewerbern mit Abiturschnitt 1,9 und 3 Wartesemestern per Losverfahren verteilt.
Bei den Wartesemestern (s. o. Nr. 2) wird zunächst nach Wartesemester sortiert, nachgeordnet nach Note, schließlich nach Loswert. Der Zulassungsrang für die letzte noch zugelassene Person wird bspw. mit „10 / 3,3“ angegeben. Dies bedeutet, dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit mehr als 10 Wartesemestern (maximal sind 16 möglich) und dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit 10 Wartesemester und nachgeordnet einer besseren Note als 3,3 einen Studienplatz bekamen. Bei den Kandidaten mit 10 Wartesemestern und einem Notenschnitt von 3,3 entschied das Los über die Verteilung der verbleibenden Studienplätze.
Wartezeit
Falls man bei einem Studiengang, auf dem ein NC liegt nicht eine ausreichende Note hat, kann man auch mit der Wartezeit sich den Anspruch auf einen Studienplatz erwerben. "Die ZVS berechnet die Wartezeit nach der Zahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Entgegen landläufiger Meinung braucht man sich aber nicht in eine Warteliste einzutragen, Wartezeiten entstehen automatisch. Wer beispielsweise nach dem Abitur zuerst eine Berufsausbildung absolviert und sich am Ende der Ausbildung zum ersten Mal um einen Studienplatz bewirbt, bekommt die entsprechende Anzahl von Semestern als Wartezeit angerechnet. Das gleiche gilt für Auslandsaufenthalte oder einen 'Dienst' (Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Wer ausreichend lange gewartet hat, kommt auch in den NC-Fächern mit Sicherheit zum Studienplatz." Oft wird diese Zeit genutzt, um berufliche Erfahrungen zu sammeln. Beispielsweise wird vor dem Medizinstudium eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder Sanitäter absolviert.
Quelle: www.zvs.de und www.wikipedia.de



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